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Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Die häufig verwechselten sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind keine Scheinselbständigen, sondern vielmehr echte Selbständige. Allerdings hat der Gesetzgeber dieser Gruppe von Selbständigen die Pflicht gesetzlich verordnet, in die Rentenkassen einzuzahlen (während die Scheinselbständigen der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegen).

Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VI müssen Sie also Rentenversicherungsbeiträge in die Rentenkassen einzahlen und zwar den vollen Beitragssatz in Höhe von 19,9 Prozent (hier finden Sie die aktuellen Beitragssätze).

Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind

Personen, die

 a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen

und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.


Beides sind leicht feststellbare Kriterien. Jeder Betriebsprüfer kann - anders als bei der Feststellung einer Scheinselbständigkeit - auf die Schnelle ermitteln, ob jemand als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger anzusehen ist.

Dann droht Ungemach und zwar - dem schwächeren Teil der Geschäftsbeziehung - nämlich dem kleinen Selbständigen, der von einem Auftraggeber abhängig ist. Dieser muss dann bis zu fünf Jahre (die sozialversicherungsrechtliche Verjährungsfrist ist vier Jahre) Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen, das sind 5 x 19,9 % des Jahresumsatzes. Dieser ist gut beraten, bei entsprechenden Feststellungen bei einer Betriebsprüfung, einem feststellenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung oder einer entsprechende Statusfeststellung einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Der weiß dann, was zu tun ist.

Rückwirkend sind Lösungen übrigens nur schlecht zu finden. So wirkt der Antrag auf Befreiung von den Versicherungspflicht als Existenzgründer nicht rückwirkend und ist auch nur innerhalb der ersten drei Jahre nach Existenzgründung möglich.

Vor dem beliebten Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV kann übrigens nur gewarnt werden. Es bringt keine Rechtssicherheit und führt nur dazu., dass die DRV auf die konkrete Problematik aufmerksam wird. Die Amnestieregelung hilft nur bei Scheinselbständigkeit, nicht dagegen bei arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. In Ausnahmefällen dagegen kann das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV dagegen sehr sinnvoll sein.

Die Beurteilung gehört in die Hände eines versierten Experten, der die Rechtsgrundlagen sicher beherrscht und das Gesamtsystem und die Folgen überblickt, einschliesslich Arbeitrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht.

Gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ist Widerspruch und anschliessend Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Stand: 5/2008

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl (Köln/Bonn)

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